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Markus Fackler
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Steuernews für Ärzte

Tätigkeit als Lehrarzt steuerpflichtig

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Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit

Nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher bzw. Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Jahr steuerfrei. Gleiches gilt für Personen, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit wahrnehmen oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen übernehmen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Lehrarzt

Zwei von einer Universität beauftragte Ärzte führten als sogenannte Lehrärzte die praktische Ausbildung von Studierenden der Medizin durch. Die Ärzte wurden nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten, beschäftigt. Im Streitfall wurde die Lehrtätigkeit so organisiert, dass die Behandlung der Patienten durch die Ärzte unter Anwesenheit der Studenten erfolgte. Die Ärzte wollten für ihre Tätigkeit die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag nicht. Nach Auffassung des Finanzamts liegt keine pädagogische Ausbildertätigkeit vor.

FG-Urteil

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) versagte den Ärzten die Steuerbefreiung ebenfalls mit der Begründung, dass keine Nebentätigkeit im Sinne der Vorschrift vorliegen würde. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt. Das FG bemängelte, dass sich Arzt- und Lehrarzttätigkeit inhaltlich und zeitlich überschneiden würden. Damit wurde Haupt- und Nebenberuf gleichzeitig ausgeübt (Urteil vom 7.3.2018, 2 K 174/17).

Stand: 28. August 2018

Bild: Halfpoint - fotolia.com

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Artikel der Ausgabe Herbst 2018

Leistungen eines Gesundheitszentrums

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Umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Tätigkeit als Lehrarzt steuerpflichtig

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Keine steuerfreie Nebentätigkeit

Nebenberufliche Fahrer gemeinnütziger Einrichtungen
Arzt mit häuslicher Notfallpraxis

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Notfallpraxis kein Arbeitszimmer

Arbeitsrecht aktuell

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Nachtzuschläge, private Handynummer

Zahnarztpraxis ist keine Praxisklinik

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Ein Zahnarzt hatte seine zahnärztliche Praxis auf seiner Homepage als „Praxisklinik“ bezeichnet.

Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen steuerlich absetzen

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Ein Ehepaar machte „Schulgeldzahlungen“ für die Tochter und für den Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Kulturlinks – Herbst 2018

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Im Herbst 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

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