Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Ärzte

Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen steuerlich absetzen

Illustration

Der Fall

Ein Ehepaar machte „Schulgeldzahlungen“ für die Tochter und für den Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Den Abzug begründeten die Steuerpflichtigen damit, dass der jeweilige Schulbesuch krankheitsbedingt veranlasst war. Als Nachweis legten sie in Bezug auf die Tochter ein Attest des behandelnden Arztes vor. Danach würde die Tochter an einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung leiden. Für den Sohn legten sie ebenfalls ein Attest des behandelnden Arztes vor, nach welchem eine emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung diagnostiziert wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 14.3.2017, 13 K 4009/15 E).

Wann Schulgeldzahlungen absetzbar sind

Das FG hat in dem genannten Urteil in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung erörtert, unter welchen Voraussetzungen solche Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können. Nach Ansicht des FG ist es erforderlich, dass der Privatschulbesuch zum Zweck der Heilbehandlung erfolgt. Darüber hinaus muss eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinden. Ergänzend müssen noch die formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Das heißt, der/die Steuerpflichtige müssen einen Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringen. Dieser Nachweis ist vor Beginn der Heilmaßnahme durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung / EStDV).

Stand: 28. August 2018

Bild: weyo - fotolia.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe Herbst 2018

Leistungen eines Gesundheitszentrums

Leistungen eines Gesundheitszentrums

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Tätigkeit als Lehrarzt steuerpflichtig

Tätigkeit als Lehrarzt steuerpflichtig

Keine steuerfreie Nebentätigkeit

Nebenberufliche Fahrer gemeinnütziger Einrichtungen
Arzt mit häuslicher Notfallpraxis

Arzt mit häuslicher Notfallpraxis

Notfallpraxis kein Arbeitszimmer

Arbeitsrecht aktuell

Arbeitsrecht aktuell

Nachtzuschläge, private Handynummer

Zahnarztpraxis ist keine Praxisklinik

Zahnarztpraxis ist keine Praxisklinik

Ein Zahnarzt hatte seine zahnärztliche Praxis auf seiner Homepage als „Praxisklinik“ bezeichnet.

Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen steuerlich absetzen

Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen steuerlich absetzen

Ein Ehepaar machte „Schulgeldzahlungen“ für die Tochter und für den Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Kulturlinks – Herbst 2018

Kulturlinks – Herbst 2018

Im Herbst 2018 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/