Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Ärzte

Einkommensteuer 2025 minimieren

Geschäftsmann beim Finanzen erledigen

Zufluss-/Abflussprinzip

Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn im Regelfall mittels einer Einnahmen-/Überschussrechnung. Kernelement dieser Gewinnermittlungsart ist das Zufluss-/Abflussprinzip. Das heißt, dass die in 2025 getätigten Ausgaben der Ärztin bzw. des Arztes den Gewinn noch in 2025 mindern. Umgekehrt erhöhen Einnahmen im letzten Dezembermonat noch den Gewinn für 2025.

Privathonorare

Honorarrechnungen an Privatpatientinnen und -patienten, die die Ärztin bzw. der Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, fließen dem Arzt bereits mit Eingang bei dieser Stelle zu. Der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Arztes ist unerheblich. Ärzte müssen daher Honorarforderungen für Privatpatienten, die über eine Verrechnungsstelle eingezogen werden, in dem Wirtschaftsjahr als Betriebseinnahmen ansetzen, in dem die Rechnung bei der Verrechnungsstelle eingeht. Der steuerpflichtige Gewinn für 2025 lässt sich dadurch mindern, dass die Rechnungen aus 2025 erst Anfang 2026 an die Verrechnungsstelle gesendet werden.

Kassenabrechnungen

Hingegen gelten Arzthonorare, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist, erst mit Überweisung auf das Konto als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2025 erst im Januar 2026, muss das Honorar erst im nächsten Jahr versteuert werden. Letzteres gilt allerdings nur bedingt, wenn die Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßige wiederkehrende Einnahmen darstellen. Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10. Januar des Folgejahres), gelten diese noch im vorangegangenen Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Stand: 25. November 2025

Bild: NINENII - stock.adobe.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe Winter 2025

Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes

Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes

Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar

Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer

Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer

BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung

Verjährungsfrist 2025/2026

Verjährungsfrist 2025/2026

Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren

Jahresabschluss 2025: Rückstellungen für Honorarrückforderungen

Jahresabschluss 2025: Rückstellungen für Honorarrückforderungen

Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden

Einkommensteuer 2025 minimieren

Einkommensteuer 2025 minimieren

Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern

Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Aufbewahrungsfristen 2025/2026

Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen

Staatshaftung für Corona-Schäden

Staatshaftung für Corona-Schäden

Keine Verantwortlichkeit für Aufklärungs- und Behandlungsfehler beim behandelnden Arzt

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/