Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Ärzte

Werbeaktionen für Arzneimittel

Arzt hinter Sparschwein

Arzneimittelwerbung

Werbeaktionen für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von Preisnachlässen oder zur Zahlung eines genauen Betrages sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.2.2025, C-517/23) erlaubt. Es ging dabei um die Anwendung der EU-Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Geklagt hatte eine niederländische Online-Versandapotheke. Das Unternehmen hatte seinen Kundinnen und Kunden neben Preisnachlässen auch Prämien versprochen (Beträge zwischen € 2,50 und € 20,00). Außerdem warb das Unternehmen mit Gutscheinen für Bestellungen weiterer Produkte. Die Apothekerkammer Nordrhein ging dagegen gerichtlich vor.

Unbestimmte Höhe der Prämien

Der EuGH erlaubt es den Mitgliedstaaten wie Deutschland aber auch, bestimmte Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu untersagen, bei denen die Höhe der Prämie für den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Vorhinein ersichtlich ist. Ein solches Verbot soll dazu dienen, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie nicht überschätzen. Deutschland hat solche Werbeaktionen untersagt.

Gutscheine

Der EuGH sieht die Ausgabe von Gutscheinen für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie für den Bezug von Gesundheits- und Pflegeprodukten als richtlinienkonform an. Der EuGH hat aber auch betont, dass nationale Verbote für solche Werbeaktionen der Richtlinie nicht entgegenstehen. Daher können sich EU-Unternehmen nicht auf die Richtlinie berufen, wenn das nationale Recht bestimmte Werbeaktionen untersagt.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Africa Studio - stock.adobe.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe Sommer 2025

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

Belegarztleistungen in einem Krankenhaus

BFH-Entscheidung zu in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen

Fitnessstudio

Fitnessstudio

Mitgliedsbeiträge trotz ärztlicher Verordnung nicht steuerlich absetzbar

Werbeaktionen für Arzneimittel

Werbeaktionen für Arzneimittel

EuGH erlaubt Werbeaktionen für verschreibungspflichtige Medikamente

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes

Zwei wesentliche Urteile des Bundesfinanzhofs zu Organisationstätigkeiten von Ärzten

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Honorarabrechnungen über den Regelungen des KHEntgG und des KHG als Indiz für umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Zweite Leichenschau

Zweite Leichenschau

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Degressive Abschreibung

Degressive Abschreibung

Neuer Investitions-Booster der Bundesregierung

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/