Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Ärzte

Notärztliche Bereitschaftsdienste

Illustration

Rechtsgrundlage

Im streitgegenständlichen Fall geht es um die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Rahmen der Tätigkeit eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit.

Der Fall

Im Streitfall war ein selbstständiger Allgemeinmediziner nebenbei als Honorarnotarzt tätig. Für diese Tätigkeit musste sich der Arzt während der Dienstzeiten in Bereitschaft halten. Er durfte sich an Bereitschaftstagen nur höchstens einen Kilometer von der Rettungswache entfernt aufhalten. Der Arzt war während der Notarztbereitschaft entweder in seiner Praxis oder in einer für Honorarnotärzte vorgehaltenen Wohnung in der Nähe der Rettungswache. Für die Zeit der Bereitschaft erhielt der Arzt ein Stundenhonorar von € 20,00. Eine gesonderte Vergütung für einzelne Einsätze wurde nicht gezahlt. Anlässlich einer Betriebsprüfung erhob das Finanzamt auf die Notfallhonorare des Arztes Umsatzsteuer. Als Begründung führte der Betriebsprüfer an, dass „Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind“, nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit wären.

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah dies anders (Urt. v. 23.1.2020, 11 K 186/19). Das Gericht stufte ärztliche Bereitschaftsdienste als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen ein und begründete das damit, dass solche Bereitschaftsdienste „für notärztliche Behandlungen unerlässlich“ wären und somit „zum typischen Berufsbild eines Arztes“ gehören würden. Bereitschaftsdienste sind somit nicht nur Voraussetzung einer gegebenenfalls erforderlichen umsatzsteuerfreien Notfallbehandlung, sondern dienen der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und sind daher umsatzsteuerfrei.

Revision

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts eine Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen V R 8/20 anhängig.

Stand: 30. August 2021

Bild: benjaminnolte /stock.adobe.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe Herbst 2021

Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren

Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren

Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten

Telefonberatung umsatzsteuerfrei

Telefonberatung umsatzsteuerfrei

BFH Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH

Notärztliche Bereitschaftsdienste

Notärztliche Bereitschaftsdienste

Anhängiges BFH Verfahren zur Umsatzsteuerpflicht

Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern

Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern

BFH-Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte

Grenzüberschreitender Apothekenrabatt

Grenzüberschreitender Apothekenrabatt

EuGH versagt Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage

Kosten für Lipödem als außergewöhnliche Belastung

Kosten für Lipödem als außergewöhnliche Belastung

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Ärzte

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung an Ärzte

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/