Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Ärzte

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Illustration

Der Fall

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. Die Frau (Klägerin) war gelernte Arzthelferin und von ihrem Mann in der Praxis angestellt. Die Krankenkasse wertete das Anstellungsverhältnis nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis, weil die Frau laut Vertrag selbst über ihre Arbeitszeit entscheiden konnte und es ihr u.a. frei stand, wann und in welchem Umfang sie Urlaub nehmen wolle. Die Finanzverwaltung schloss sich der Sozialversicherung an und behandelte den vom Ehegatten gezahlten Arbeitslohn nicht als solchen, sondern als gewerbliche Einkünfte. Dem Ärzteehepaar flatterten daraufhin Gewerbesteuermessbescheide zu. Die Zahnarztfrau legte zunächst Einspruch ein und ging letztlich vor das Finanzgericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte die Zahnarztfrau hingegen unter Berufung auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) als Arbeitnehmerin ein. Nach der LStDV ist Arbeitnehmer, wer in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Eine abweichende sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, keine Bindungswirkung, so die Finanzrichter (Urt.v. 23.01.2014, 6 K 2295/ 11). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Arbeitet die Zahnarztfrau in einem arbeitsvertraglich geregelten Anstellungsverhältnis, ist sie steuerlich als Arbeitnehmerin zu behandeln. Unabhängig davon lässt sich, sofern erwünscht, das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung als selbständige Tätigkeit ausgestalten. Die Zahnarztfrau zahlt dann weder Sozialversicherungsbeiträge noch eine Gewerbesteuer.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: iggyphoto - Fotolia.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe Sommer 2014

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Kosten für Diätverpflegung keine außergewöhnliche Belastung

Bei ärztlicher Verordnung und Medikamentencharakter kein Steuerabzug

Vorsicht Steuerverkürzung!

Vorsicht Steuerverkürzung!

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen

Kostenloser Klinikparkplatz

Kostenloser Klinikparkplatz

Kein Anspruch kraft betrieblicher Übung

Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

Heilbehandlungsleistungen eines Podologen

Umsatzsteuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt.

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall.

Kulturlinks

Kulturlinks

Aktuelle Festivals und kulturelle Veranstaltungen.

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/