Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Mandanten

EU-Quellensteuer Österreich

Illustration

EU-Quellensteuer

Österreich erhebt – als einziger verbliebener Staat in der Europäischen Union – eine sogenannte EU-Quellensteuer. Die Quellensteuer wird alternativ zur Meldung der Zinserträge nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie erhoben.

Depotübertrag

Vor Beginn des automatischen Informationsaustausches werden österreichische Wertpapierdepots vielfach aufgelöst und die Wertpapiere auf ausländische Depots übertragen. Wird bei einer solchen Transaktion ein als EU-quellensteuerpflichtig gekennzeichnetes Wertpapier von einem österreichischen Depot auf ein ausländisches (deutsches) Depot übertragen, ist die österreichische Bank nach § 7 Abs 2 Nr. 5 EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG, BGBl I 2004/33) verpflichtet, eine Zinsabgrenzung durchzuführen. Begründung: Durch Transfer des Depots entfällt der inländische Abzugsverpflichtete. Die EU-Quellensteuerpflicht wird beendet. Auf die abgegrenzten Zinsen hat der Anleger sodann die EU-Quellensteuer von derzeit 35 % zu zahlen.

Fiktiver Zinszufluss

Auf den tatsächlichen Zufluss der abgegrenzten Zinserträge kommt es nicht an. Das EU-Quellensteuergesetz sieht diesbezüglich eine Zuflussfiktion der abgegrenzten Zinsen vor. Das EU-Quellensteuergesetz wird zum 31.12.2016 ersatzlos gestrichen. Österreich wechselt zu diesem Stichtag in den automatischen Informationsaustausch. Depots mit EU-quellensteuerpflichtigen Zinspapieren sollten daher nach Möglichkeit erst ab dem 1.1.2017 auf ausländische Depots übertragen werden.

Stand: 29. August 2016

Bild: DPM - Fotolia.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe September 2016

Grundsteuer 2022

Grundsteuer 2022

Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen
Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Adressenangaben des Rechnungsausstellers

EU-Quellensteuer Österreich

EU-Quellensteuer Österreich

EU-Quellensteuerpflicht bei Depotübertragungen

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Wegweisendes BFH-Urteil

Solizuschlag weiter zulässig

Solizuschlag weiter zulässig

Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung.

Steuervergünstigungen für Behinderte

Steuervergünstigungen für Behinderte

Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen.

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit des Arbeitens an einem häuslichen Telearbeitsplatz.

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/