Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit, bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten – gegenwärtig – nicht mehr als € 410,00 netto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von bisher € 410,00 auf € 800,00 angehoben. Darüber hinaus gilt für nach dem 31.12.2017 angeschaffte GwG bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (Aufnahme in das Anlagegüter-Verzeichnis) der höhere Betragswert von € 250,00 (bisher € 150,00, vgl. zweites Bürokratieentlastungsgesetz).

Abschreibungsregelungen ab 2018

Ab dem 1.1.2018 gelten für GwG folgende Wahlrechte:

Wirtschaftsgüter über € 1.000,00

Für alle übrigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten netto mehr als € 1.000,00) gilt der Grundsatz der Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Einkommensteuergesetz-EStG).

Stand: 30. Oktober 2017

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Artikel der Ausgabe April 2024