Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Mandanten

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Illustration

Gutschein-Richtlinie

Die sogenannte Gutschein-Richtlinie (EU 2016/1065 des Rates vom 27.6.2016) enthält für die Mitgliedstaaten verbindliche Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Deutschland setzte die Richtlinie mit dem Jahressteuergesetz 2018 in nationales Recht um. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde in § 3 Abs. 13 Umsatzsteuergesetz/UStG die gemeinschaftsrechtliche Definition eines Gutscheins eingefügt. Ein Gutschein ist danach ein Instrument, „bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen“. Darüber hinaus muss „der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers“ „entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instrumentes, angegeben“ sein (§ 3 Abs. 13 Satz 1 UStG). Seit 2019 ist bei Gutscheinen zu unterscheiden zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Eine Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen ist nicht mehr vorzunehmen.

Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Leistung ein anderer Unternehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat.

Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt hier erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe Januar 2019

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Jahressteuergesetz 2018

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

Finanzausschuss lehnt Vorschlag ab

Berufsbekleidung

Berufsbekleidung

Revisionsverfahren vor dem BFH

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Erste Tätigkeitsstätte im Ausland

UST-Voranmeldung für Dezember

UST-Voranmeldung für Dezember

Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Mindestlohn steigt auf € 9,19

Mindestlohn steigt auf € 9,19

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/