Datenschutz

Markus Fackler
Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Adlerstraße 8a
81827 München
Deutschland

Telefon +49 (089) 4374816-0
Fax +49 (089) 4374816-24
E-Mail

Kanzleimarketing
Inhalt ausblenden

Steuernews für Mandanten

Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuer

Illustration

Einnahmenüberschussrechnung

Bei der steuerlichen Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG) zählen die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Grundsätzlich hat der Einnahmen-Überschussrechner die Ausgaben in demjenigen Kalenderjahr zu verbuchen, in dem er sie geleistet hat.

Jahreswechsel

Hinsichtlich der Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung über den Jahreswechsel gilt folgende Ausnahme: Sind Einnahmen oder Ausgaben kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- oder abgeflossen, gelten sie als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 am 9.1.2015 – also noch vor Fälligkeit – überwiesen und die Ausgabe dem Kalenderjahr 2014 zugerechnet. Das Finanzamt rechnete die Ausgabe hingegen dem Jahr 2015 zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Sachsen gab der Steuerpflichtigen Recht. Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Wirtschaftsjahr komme es nur darauf an, dass die Ausgaben kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen sind, so die Richter. Diese Voraussetzung lag im Streitfall vor (vom 22.11.2016, 3 K 1092/16).

Revision

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Zu demselben Thema ist beim BFH bereits ein Verfahren unter dem Az. X R 44/16 anhängig. Dieses Verfahren stützt sich auf eine ähnliche Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts (Urteil vom 27.1.2016, 3 K 791/15). 

Stand: 27. Juli 2017

Bild: doris_bredow - Fotolia.com

Wir sind Ihr Steuerberater in München, u.a. auf die Beratung von Ärzte, Heilberufe und Berufe im Gesundheitswesen spezialisiert. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten!

Artikel der Ausgabe August 2017

Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet

Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet

Bundesrat billigt Gesetzesvorhaben

Steuerabzug von außergewöhnlichen Belastungen

Steuerabzug von außergewöhnlichen Belastungen

Neuberechnung der zumutbaren Belastung

Kinderbonus, Steuersenkungen, Vollbeschäftigung

Kinderbonus, Steuersenkungen, Vollbeschäftigung

Steuerprogramme von SPD und CDU zur Bundestagswahl

Meldung von Steuertricks

Meldung von Steuertricks

Gesetzentwurf der EU-Kommission

Digitale Lohn-Schnittstelle

Digitale Lohn-Schnittstelle

Verbindliche Anwendung ab 1.1.2018

Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuer

Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuer

Umsatzsteuervorauszahlungen zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich 2018

Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich 2018

Im Ergebnis führt dieser Ausgleich zu einem niedrigeren Lohnsteuereinbehalt.

Klageerhebung über Elster

Klageerhebung über Elster

Einfache E-Mails reichen für Klagen an ein Finanzgericht nicht aus.

Markus Fackler Diplom-Kaufmann, Steuerberater - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/
Fackler Steuerberatungsgesellschaft mbH - München Adlerstraße 8a 81827 München Deutschland +498943748160 +4989437481624 https:/www.markusfackler.de/