Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Arzneimittelgesetz
Die Preisvorschriften im Arzneimittelgesetz (AMG) und in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) legen zwar Preisobergrenzen, aber keine Preisuntergrenzen fest, wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat (Urteil vom 5.10.2017, I ZR 172/16). Im Streitfall hatte eine Pharmagroßhändlerin damit geworben, auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Rabatt von 3 % plus 2,5 % Skonto und ab € 70,00 bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2 % plus 2,5 % Skonto auf den rabattierten Preis zu gewähren. Die Großhändlerin wurde hiermit von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt.
Urteil des BGH
Der BGH hat in dem genannten Urteil klargestellt, dass Pharmagroßhändler nicht verpflichtet sind, einen Mindestpreis zu beachten. Ein Pharmagroßhändler kann daher auf den in der AMPreisV erwähnten Festzuschlag ganz oder teilweise verzichten.
Stand: 28. November 2017
Artikel der Ausgabe Sommer 2026
- Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
- Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes
- Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten
- Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts
- Kleinunternehmerregelung nutzen
- Weißer Kittel als Berufskleidung
- Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine