Körperschaftsteuerpflicht eines ausgegliederten Krankenhauslabors
Sachverhalt
Ein Krankenhausträger hatte eine GmbH gegründet, die für die eigenen
Krankenhäuser Laborleistungen erbrachte. Die Finanzverwaltung erkannte
die Gemeinnützigkeit der GmbH nicht an und unterwarf sie der
Körperschaftsteuerpflicht.
Urteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht. Begründung des
BFH: Nicht die GmbH, sondern die Krankenhäuser des gemeinnützigen
Krankenhausträgers erbringen die körperschaftsteuerfreien Leistungen
gegenüber den Patienten. Die streitgegenständliche GmbH aber würde mit
ihren Laborleistungen lediglich die Krankenhäuser bei deren
Hilfeleistungen unterstützen (Urt. v. 06.02.2013, I R 59/11). Daher sei
die Gemeinnützigkeit zu verneinen.
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