Bereitschaftszeitvergütung
Mindestlohn nicht zwingend
Bereitschaftszeiten
Arbeitnehmer müssen sich in Bereitschaftszeiten an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können. In Bereitschaftszeiten überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Bereitschaftszeiten müssen dennoch vergütet werden.
Rettungsdienst
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst müssen dabei nicht zwingend in Höhe des Mindestlohnes vergütet werden, wenn tarifvertragliche Bestimmungen andere Vergütungssätze vorsehen. Das Arbeitsgericht (AG) Aachen hat namentlich die „tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu §9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen“ für weiterhin anwendbar erklärt (Urteil vom 21.04.2015, 1 Ca 448/15h). Streitig war, ob einem Rettungssanitäter für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von € 8,50 zu zahlen sei. Das Gericht verneinte dies.
Stand: 28. August 2015
Artikel der Ausgabe Sommer 2026
- Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
- Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes
- Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten
- Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts
- Kleinunternehmerregelung nutzen
- Weißer Kittel als Berufskleidung
- Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine