Aufwendungen für Shaolin-Kurse
Kein Betriebsausgabenabzug
Betriebsausgaben
Als Betriebsausgaben gelten Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine selbstständige Zahnärztin hatte einen sogenannten Shaolin-Kurs auf Mallorca besucht und die Aufwendungen als „Fortbildungskosten“ geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Fortbildungsreisen
Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Zahnärztin konnte nicht genügend darlegen, dass die Befriedigung ihrer privaten Interessen nahezu ausgeschlossen war. Dies sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug (FG Köln, Urt. v. 14.11.2013, 10 K 1356/13). Schlechte Karten hat der Arzt/die Ärztin regelmäßig dann, wenn die Veranstaltungsunterlagen einen ausschließlich fachlichen Charakter der Veranstaltung nicht erkennen lassen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für den beruflichen/privaten Anteil ließ sich nicht finden.
Ärztekammer
Für die betriebliche Veranlassung einer Fortbildungsmaßnahme spricht auch nicht der Umstand, dass die Ärztekammer (im Streitfall die Zahnärztekammer) Fortbildungspunkte vergibt, was im Streitfall der Fall war.
Stand: 26. August 2014
Artikel der Ausgabe Sommer 2026
- Behandlungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
- Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Pflegedienstes
- Rechtsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten
- Befristete Arzttätigkeit in ausländischen Hotels und Resorts
- Kleinunternehmerregelung nutzen
- Weißer Kittel als Berufskleidung
- Geplantes Steuerungssystem für Facharzttermine